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Kosten
Gesetzlich Krankenversicherte
Die Behandlungskosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse des/der Patienten*in übernommen und direkt mit der Krankenkasse mithilfe der Krankenkassenkarte abgerechnet. Bitte bringen Sie Ihre Krankenkassenkarte bzw. die ihres Kindes zum Erstgespräch und in jedem neuen Quartal mit.
Zur Beantragung der Therapie müssen Sie auf dem dafür vorgeschriebenen Formular den Konsiliarbericht eines berechtigten Arztes einholen und mir diesen möglichst zeitnah übergeben. Ihre persönlichen Daten und medizinischen Befunde werden bei der Beantragung der Psychotherapie gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse und dem zuständigen Gutachter durch eine Patienten-Chiffre anonymisiert.
Privat Krankenversicherte
Die privaten Krankenversicherungen übernehmen erfahrungsgemäß die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Bitte erkundigen Sie sich noch vor dem Erstkontakt bei Ihrer privaten Krankenversicherung nach Ihren persönlichen Tarifbedingungen und klären ab, ob und inwieweit Ihnen die Therapiekosten erstattet werden. Beantragen Sie die notwendigen Formulare.
Zur Beantragung der Therapie müssen Sie einen Konsiliarbericht (formlose ärztliche Bescheinigung) einholen. Aufgrund der Besonderheiten des Antrags- und Abrechnungsverfahrens bei den privaten Versicherungen ist der Schutz persönlicher Daten und medizinischer Befunde nicht sicher gewährleistet.
Die von mir erbrachten Leistungen werden nach der aktuellen Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) in Verbindung mit GOÄ abgerechnet. Die Gebühren für privat versicherte Patienten wurden seit dem Jahr 1996 nicht mehr angepasst. Das hat dazu geführt, dass die Gebühren heute deutlich unter denen der gesetzlichen Versicherten liegen. Aus diesem Grund berechne ich 2,8-fachen Steigerungssatz, um eine Vergütung zu erreichen, die der von gesetzlich Versicherten entspricht. Die privaten Krankenversicherungen übernehmen in der Regel einen 2,3-fachen Steigerungssatz. Das kann dazu führen, dass Sie die entstandene Differenz nicht erstatten bekommen und selbst tragen müssen.
Beihilfe
Im Regelfall übernimmt die Beihilfe die Kosten für eine Psychotherapie. Beachten Sie bitte, dass die Genehmigung vor Beginn der eigentlichen Therapie von der Beihilfe einzuholen ist. Bei Ihrer Beihilfestelle finden Sie weiterführende Informationen sowie die notwendigen Formulare. Zur Beantragung der Therapie haben Sie auf dem dafür vorgeschriebenen Formular den Konsiliarbericht eines berechtigten Arztes einzuholen und diesen möglichst zeitnah mir zu übergeben. Aufgrund der Besonderheiten des Antrags- und Abrechnungsverfahrens bei den Beihilfeberechtigten ist der Schutz persönlicher Daten und medizinischer Befunde nicht sicher gewährleistet.
Die von mir erbrachten Leistungen werden nach der aktuellen Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) in Verbindung mit GOÄ abgerechnet. Die Gebühren für privat versicherte Patienten wurden seit dem Jahr 1996 nicht mehr angepasst. Das hat dazu geführt, dass die Gebühren heute deutlich unter denen der gesetzlichen Versicherten liegen. Aus diesem Grund berechne ich 2,8-fachen Steigerungssatz, um eine Vergütung zu erreichen, die der von gesetzlich Versicherten entspricht. Die privaten Krankenversicherungen übernehmen in der Regel einen 2,3-fachen Steigerungssatz. Das kann dazu führen, dass Sie die entstandene Differenz nicht erstatten bekommen und selbst tragen müssen.
Selbstzahler
In einigen Fällen möchten Eltern oder Patienten*innen aus unterschiedlichen Gründen eine Psychotherapie selbst bezahlen. Vor dem Therapiebeginn muss eine somatische Abklärung durch einen dazu berechtigten Arzt erfolgen.
Die von mir erbrachten Leistungen werden nach der aktuellen Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) in Verbindung mit GOÄ mit dem 2,8-fachen Steigerungssatz abgerechnet.
Ausfallhonorar
Die Psychotherapeut*innen arbeitet nach dem sog. Bestellsystem. Das heißt ich reserviere für die Patient*innen oder ihre Eltern die erforderlichen Therapiestunden. Da psychotherapeutische Behandlungen über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden, kann ich nicht kurzfristig neue PatientInnen annehmen oder Ersatztermine vereinbaren. Die Krankenkassen, private Krankenversicherungen und Beihilfen bezahlen nur durchgeführte Leistungen, sodass ein ausgefallener Termin für die Psychotherapeut*innen einen Verdienstausfall bedeutet. Die Psychotherapeut*innen sind deshalb berechtigt, alle vereinbarten Stunden, welche die Patient*innen nicht wahrnehmen, unabhängig vom Grund der Verhinderung, privat in Rechnung zu stellen. Stunden, die aus zwingenden Gründen rechtzeitig, d.h. drei Arbeitstage (72 Stunden) vor dem Termin, abgesagt werden, werden den Patienten*innen nicht in Rechnung gestellt. Die Höhe des Ausfallhonorars beträgt 50,- Eur.